VWG
Die Verselbständigungswohngruppe ist als sogenannte sonstige betreute Wohnform nach § 34 und § 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) eine Form von Hilfe zur Erziehung.
Mit der bereits bestehenden Jugendwohngruppe Jugendhilfe Manusch haben in der Verselbstständigungswohngruppe 4 junge Volljährige die Möglichkeit in einem angemieteten Haus mit 4 Einzelzimmern weitgehend selbständig zu leben. Sie werden dabei von sozialpädagogischen Fachkräften angeleitet und unterstützt. Die Regelbetreuung findet in der Verselbstständigungswohngruppe statt.
Zielgruppe / Personenkreis
Die Zielgruppe des Betreuten Jugendwohnens sind zurzeit männliche junge Menschen im Alter von 17 bis 21 Jahren. Die Veränderung in eine gemischtgeschlechtliche Gruppe ist in Planung. Die Maßnahme ist für junge Menschen gedacht, die selbständiger und eigenverantwortlicher leben wollen und können, aber für die eine lose Betreuung über eine Erziehungsbeistandschaft nicht ausreichend ist. Eine Aufnahme kann erst mit 17 Jahren erfolgen.
Die jungen Menschen können aufgenommen werden
- aus dem eigenen stationären Bereich,
- aus anderen Jugendhilfemaßnahmen und/oder therapeutischen Einrichtungen,
- aus der Herkunftsfamilie,
- oder aus anderen schwierigen Lebenssituationen wie z.B. aus eigener Wohnung etc.
Zur Aufnahme in die Verselbständigungswohngruppe muss seitens des Jugendamtes ein festgestellter erzieherischer Bedarf vorliegen. Die Hilfe muss für die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen erforderlich sein. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn soziale und/oder psychische Schwierigkeiten eine Betreuung als sinnvoll erscheinen lassen.
Aufnahmekriterien
Die Aufnahme in die Verselbständigungswohngruppe erfolgt immer auf freiwilliger Basis.
Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Bereitschaft des jungen Menschen am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken und sich auf die pädagogische Betreuung einzulassen. Grundsätzlich sollte eine Tagesstruktur bestehen und auch einhaltbar sein, so dass auch an der weiteren Verselbständigung gearbeitet werden kann.
Suchtmittelgebrauch ist nicht zwingend Ausschlusskriterium; er darf jedoch nicht im Vordergrund der Betreuung stehen. Wird ein Erreichen der Ziele durch Suchtmittelkonsum verhindert, so muß eine andere Zielsetzung oder eine andere Hilfeform gefunden werden. Akut suizidgefährdete jungen Menschen können nicht aufgenommen werden.
Durch die Betreuung sollen die jungen Menschen lernen, ihren Alltag und ihr Leben selbständig und eigenverantwortlich zu bewältigen. Sie sollen lernen, ihre Pflichten zu erfüllen und auch ihre Rechte wahrzunehmen. In der Betreuung erhalten die jungen Menschen individuelle Hilfe gemäß SGB VIII.

